Pflegen & Arbeiten

Auch Sie pflegen Ihre Angehörigen? Unter bestimmten Vorraussetzungen zahlt die Pflegekasse Ihre Versicherungsbeiträge für die

1. Sozialversicherung
2. Rentenversicherung
3. Unfallversicherung
4. Krankenversicherung
5. Arbeitslosenversicherung

wenn Sie eine angehörige Person pflegen, bleibt Ihnen manchmal keine andere Wahl, als Ihre Berufstätigkeit für eine gewisse Zeit ganz oder teilweise aufzugeben. Hierdurch entstehen Ihnen oft finanzielle Nachteile. Diese versucht die Pflegekasse auszugleichen.

Wichtig: Die Pflegekasse zahlt die Beiträge für nur für pflegende Angehörige, welche bei der Pflegekasse als pflegender Angehöriger eingetragen sind.

Heißt, unter bestimmten Vorraussetzungen übernimmt die Pflegekasse Ihre Beiträge zur Sozialversicherung, zahlt also ihre Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

 

Rentenversicherung:

Unter folgenden Vorraussetzungen zahlt die Pflegekasse der zu pflegenden Person Ihre Rentenbeiträge:

  • Die pflegende Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5
  • Sie pflegen als „Privatperson“
  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden, an mindestens zwei Tagen in der Woche
  • Sie sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig.
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt.

Sollten Sie von mehreren Personen gepflegt werden, dann werden die Pflegezeiten für alle Personen zusammengefasst. Auch hier müssen dann mindestens 10 Stunden je Woche erreicht werden, um Zahlungen aus der Rentenkasse beanspruchen zu können.

Je höher der Pflegegrad ist, desto mehr wird in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Höhe der Beiträge richtet sich jedoch auch danach, ob Sie alleine pflegen oder ob Sie Unterstützung von einem Pflegedienst erhalten.

Grundsätzlich gilt jedoch:

Die Begutachtung erfolgt durch den MDK / (Medizinischen Dienst der Krankenkasse), nachdem der Antrag bei der Pflegekasse von dem zu pflegenden oder seinem bevollmächtigten pflegenden Angehörigen gestellt wurde.

Merke: Je mehr Pflegesachleistung der Pflegedienst übernimmt, desto weniger Beiträge werden an den Rentenversicherungsträger eingezahlt.

 

Unfallversicherung:

wenn sie bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet sind, dann sind Sie bei Unfällen automatisch versichert. Sie müssen diesen Versicherungsschutz nicht extra beantragen.

Vorraussetzung:

  • dafür ist das Sie Pflege im häuslichen Umfeld durchführen. Dies ist dort, wo sich die pflegebedürftige Person aufhält.
  • es muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen
  • es darf keine Entlohnung für die Pflege stattfinden

Als Pflegeperson sind Sie nur zu den Zeiten versichert, in denen Sie pflegen oder auf dem direkten Weg zur pflegebedürftigen Person und wieder nach Hause sind.

Die Unfallversicherung umfasst Unfälle bei der

  • Körperpflege
  • Behandlungspflege
  • hauswirtschaftlichen Versorgung, wenn Sie ausschließlich für den Pflegebedürftigen stattfindet
  • Zubereitung der Mahlzeit
  • Unterstützung bei der Mobilität des Pflegebedürftigen wie z. B. Aufstehen, Umsetzten im Bett, An- und Ausziehen

Nicht versichert sind alle Aktivitäten wie z. B. Spaziergänge, Kino, Theater.

Wichtig: Hatten Sie einen Unfall während der Pflege, dann gehen Sie bitte zum Arzt, lassen Sie den Unfall aufnehmen und melden den Unfall bitte der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Die Unfallversicherung übernimmt alle notwendigen Kosten zur ambulanten und stationären Behandlung.

 

Krankenversicherung:

pflegende Angehörige stehen verschieden Versicherungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Familienversicherung, heißt Sie sind als pflegende Angehörige in der Familienversicherung bei Ihrem Ehepartner, Lebenspartner oder den Eltern mitversichert.
  • Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten, dann sind Sie neben der Pflege Ihres Angehörigen noch in Teilzeit – oder Vollzeitberufstätig und darüber krankenversichert.
  • Freiwillige Krankenversicherung, wenn Sie weder Familienversichert noch berufstätig sind, müssen Sie sich freiwillig versichern.

Eine freiwillige Krankenversicherung kann auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen werden.

 

Arbeitslosenversicherung:

Für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter folgenden Vorraussetzungen:

  • Die Pflegetätigkeit findet regelmäßig 10 Stunden in der Woche an mindestens 2 Tagen statt.
  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie hatten vor Übernahme der Pflege eine Anstellung, bei der in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.
  • Sie üben aktuell keine Erwerbstätigkeit aus.

Nach Beendigung der Pflegezeit steht Ihnen Arbeitslosengeld 1 in vollem Umfang zur Verfügung.

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Quelle: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/soziale-absicherung