Zeit für Pflege

Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf Zeit für die Pflege.

Der Alltag ist oft von Familie und Berufstätigkeit bestimmt. Schnell gerät dieser durcheinander, wenn plötzlich eine Pflege notwendig wird.

Seit 2015 hilft eine gesetzliche Regelung dabei, die Pflege eines Angehörigen zu planen und zu organisieren. Diese setzt sich aus 4 Schwerpunkten zusammen:

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

2. Pflegezeit

3. Familienpflegezeit

4. Begleitung in der letzten Lebensphase

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Müssen Sie in einer akuten Pflegesituation die Pflege einer angehörigen Person organisiere, dann können Sie sich zur Zeit maximal 20 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Dies kann zum Beispiel beim Eintritt von Pflegebedürftigkeit der Fall sein, wenn sich eine bereits bestehende pflege plötzlich verschlimmert oder wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die weitere Versorgung organisiert werden muss.

 

Pflegeunterstützungsgeld bei Freistellung für die Pflege

Für die Dauer der Pflegeauszeit erhalten Sie das sogenannte „Pflegeunterstützungsgeld“ als Lohnersatzleistung. Es soll Ihnen helfen, die Pflege zu organisieren, ohne in diesen 10 Tagen in finanzielle Engpässe zu geraten. Dieses Geld erhalten Sie von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und wird auch dort beantragt. Die Höhe beträgt in der Regel 90 % des tatsächlichen ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes abzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung. Das Pflegeunterstützungsgeld muss umgehend beantragt werden. Über ein ärztliches Attest ist die Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person nachzuweisen.

Die 20tägige Auszeit ist nur am Stück zu nehmen und darf nicht aufgeteilt werden. Organisieren mehrere Personen die Pflege, können diese 20 Tage allerdings unter diesem Personenkreis aufgeteilt werden.

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