Familienpflegezeit

Die längerfristige Pflege einer angehörigen Person kann mit einer Freistellung durch den Arbeitgeber sichergestellt werden. Vorausgesetzt ist, dass Sie mindestens 15 Wochenstunden erwerbstätig sind und Ihr Arbeitgeber mindestens 25 Beschäftigte hat.

Möglich ist eine Freistellung von maximal 24 Monaten. Diese Familienpflegezeit greift auch, wenn minderjährige pflegebedürftige Angehörige außer Haus betreut werden.

 

Zinsloses Darlehen

Wie bei der Pflegzeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit sollen die finanziellen Engpässe ausgeglichen werden, die durch die reduzierte Arbeitszeit entstehen. Das Darlehen wird ebenfalls beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Es muss nach Ablauf der Familienpflegezeit in Raten zurück gezahlt werden.

 

Gut zu wissen:

  • Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtzeit der Freistellung darf aber nicht mehr als 24 Monate dauern.
  • Sie haben von der Ankündigung (höchstens 12 Monate vor dem angekündigten Beginn) bis zur beendigung der Aus-, Pflege-, bzw. Familienzeit einen Kündigungsschutz.
  • Der Rechtsanspruch besteht für die Pflege naher Angehöriger. Darunter sind folgende Personen zu verstehen.

 

1. Eltern, Schwiegereltern und Großeltern
2. Ehegattinnen/ - gatten
3. Lebenspartner/ - innen
4. Partner/ - innen einer eheähnlichen Gemeinschaft
5. Stiefeltern
6. Lebenspartner/ - innen sowie Partner/ - innen in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
7. Geschwister der Lebenspartner/ - innen sowie Partner/ - innen
8. Geschwister
9. Eigene Kinder, Adoptivkinder- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptivkinder- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkindern

 

  • Die Freistellung setzt bei pflegebedürftigen Erwachsenen ebenso wie bei einem Kind voraus, dass ein Pflegegrad anerkannt ist.

 

Begleitung in der letzten Lebensphase

Wenn Sie pflegebedürftige Angehörige in der letzten Lebensphase begleiten möchten, ist eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit von der Erwerbstätigkeit möglich.

Beschäftige müssen dem Arbeitgeber hierzu eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen vorlegen.

Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.

 

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