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Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei einer akuten auftretenden Pflegesituation z. B. nach einem Schlaganfall haben Arbeitnehmer/in das Recht, kurzfristig (bis zu 10 Arbeitstagen) der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Nahe Angehörige können die 10 Tage auch unter einander aufteilen. Für diese Auszeit kann Ihnen seit dem 1.1.2015 ein auf bis zu zehn Arbeitstage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse. Wenn mehrere Arbeitnehmer/in ihren Anspruch auf kurzzeitige begrenzt. Arbeitsverhinderung zugunsten desselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu 10 Tage begrenzt.

Was ist eine akut auftretende Pflegesituation?

Eine akute Pflegesituation gemäß Pflegezeitgesetzt liegt nur dann vor, wenn Sie plötzlich z. B. nach einem Schlaganfall, also unvermittelt und unerwartet, auftritt. Sie tritt daher in der Regel nur einmal je pflegebedürftigen Angehörigen auf, sodass dieses Recht regelmäßig auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt werden kann.

 

  • Was sind nahe Angehörige?
    zu den nahen Angehörigen zählen (Eltern, Lebenspartner, Großeltern, Kinder, Geschwister)
  • Muss ein Pflegegrad vorhanden sein?
    Nein, aber es muss davon auszugehen sein, dass die pflegebedürftigen Angehörigen voraussichtlich den Pflegegrad 1 bis 5 zuerkannt bekommen.
  • Muss ich meinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzten?
    Ja, als Arbeitnehmer/in sind Sie dazu verpflichtet den Arbeitgeber die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung verlangen.

 

Sofern kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht, kann ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. beim Pflegeversicherungsunternehmen der oder des zu pflegenden Angehörigen gestellt werden. Dazu muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

 

Wichtig ist, dass der Antrag eigenhändig unverzüglich eingereicht wird. Etwaige Unterlagen wie ein Attest der behandelnden Ärzte der pflegebedürftigen Person können nachgereicht werden.

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Quelle:www.bundesgesundheitsministerium.de

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Die Aktivitäten der Selbsthilfegruppe “Hör mir zu” werden von der Selbsthilfeförderung GKV-NRW gefördert.

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